Willkommen beim
ASV Früh-Auf
Mannheim-Rheinau 1977
Wir angeln aus Leidenschaft und mit Liebe zur Natur!
Wollen Sie mehr über unseren Verein erfahren?
- Schauen Sie hier weiter unten oder klicken Sie auf's Menü oben!
Sommerpause
Danke für den Besuch bei unseren Fischessen!
Im September starten wir nach der Sommerpause wieder.
Wir freuen uns, Euch dann erneut begrüßen zu dürfen!
.
Aktuelle Informationen zur
Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Empfehlungen der PG- Kurpfalz zu ASP
Das Angeln ist allgemein weiterhin erlaubt.
Erste Angelstrecken sind allerdings schon durch eine Verordnungen der Stadt Mannheim gesperrt und mit Verbotschildern gekennzeichnet.
Bitte wählt die anderen Angelplätze mit Bedacht aus und meidet Auen, Waldgebiete, stark bewachsene Uferstecken.
Bitte haltet die Angelplätze sauber und benutzt nur befestigte und gekennzeichnete Wege.
Von Großveranstaltungen, wie Gemeinschaftsfischen ist abzusehen.
Den Allgemeinverfügungen der Stadt Mannheim ist Folge zu leisten!
Wir werden Euch auch weiterhin über Neuigkeiten informieren.
Allgemeinverfügungen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest | Mannheim.de
GESETZBLATT
FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
2025 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 5. Dezember 2025 Nr. 128
Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
über den "Fisch- und Laichschonbezirk Neckar
– Ladenburg-Neckarhausen"
Vom 4. Dezember 2025
Aufgrund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Fischereigesetzes
(FischG) für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBI. S. 466), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85)
wird im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde verordnet:
§ 1
Erklärung zum Schonbezirk
Die in § 2 bezeichnete Fläche des Neckars auf den Gemarkungen der Stadt
Ladenburg und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen wird zum Schonbezirk für
Fische erklärt. Der Schonbezirk führt die Bezeichnung „Fisch- und
Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“.
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Der „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen" hat eine
Größe von gerundet 3,1 ha. Er umfasst auf den Gemarkungen der Stadt Ladenburg
und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen die Wasserfläche des Stauwehr-
Unterwassers beginnend am Stauwehr Ladenburg (Neckar-Kilometer 12,0) bis
Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025
Seite 2 von 5
300 m neckarabwärts über die gesamte Neckarbreite. Das Fischereirecht dieser
Flächen liegt beim Land Baden-Württemberg.
(2) Die Grenzen des Schonbezirks sind in der nachfolgenden Übersichtskarte mit
der rot gerasterten Fläche eingetragen. Die gesamte Wasserfläche in diesem
Bereich ist Fläche des Schonbezirks. Diese Übersichtskarte ist Bestandteil der
Verordnung.
§ 3
Schutzzwecke
Schutzzwecke des Schonbezirks sind
1. die Erhaltung und Sicherung des Fischwechsels aus dem Unterwasserbereich
des Stauwehrs Ladenburg, über den Fischpass Ladenburg in den stromauf
Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025
Seite 3 von 5
liegenden Neckarabschnitt der Staustufe Ladenburg für heimische Fischarten
des Neckars (Fischschonbezirk),
und gleichzeitig
2. der Schutz der Laichplätze für heimische Fischarten im Unterwasserbereich
des Stauwehrs Ladenburg, insbesondere der Kieslaichplätze
(Laichschonbezirk).
Die Schutzzwecke dienen allen im Neckar vorkommenden heimischen Fischarten,
einschließlich von Langdistanzwanderfischarten, insbesondere der Arten
Atlantischer Lachs (Salmo salar), Maifisch (Alosa alosa) und Meerforelle (Salmo
trutta).
Bei der ausgewiesenen Fläche handelt es sich um einen Gewässerteil des Neckars,
der für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung ist, da das Wehr
Ladenburg das erste Hindernis für aus dem Rhein in den Neckar aufschwimmende
Fische darstellt. Fische schwimmen in großer Anzahl in die Ausleitungsstrecke bis
zum Stauwehr Ladenburg ein, wo sich der Fischpass befindet. Dabei konzentrieren
sich Fische arttypisch und jahreszeitenabhängig auf dieser Fläche und sind von
der Fischerei vergleichsweise einfach zu erbeuten. Eingriffe in die Populationen
und Wanderungen der Flussfische und vor allem in jene der Wanderfische sind an
dieser Stelle, unterhalb des ersten Wanderhindernisses vom Rhein aus betrachtet,
durch unbeabsichtigte Beifänge der Fischerei besonders sensibel. Auch das
Betreten des Flusses sowie weitere potenzielle Störungen sind wegen der
einzigartigen fischökologischen Funktionsfähigkeit des Bereichs als Laichgebiet
und Jungfischlebensraum einzuschränken. Im gesamten Unteren Neckar liegen
naturnahe, dynamische Fischlebensräume nur noch vereinzelt auf solchen
Restflächen vor. Die Fläche im Schonbezirk ist ein Wander- und Laichgebiet von
herausragender, überregionaler Bedeutung für die heimische Fischfauna.
§ 4
Verbote
Im Schonbezirk „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“
ist die Ausübung der Erwerbs- und der Freizeitfischerei verboten.
Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025
Seite 4 von 5
§ 5
Befreiung von den Vorschriften
(1) Abweichend von § 4 kann die Fischereibehörde des Regierungspräsidiums
Karlsruhe im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder
seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur
Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiungen erteilen.
(2) Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und
der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche/ehrenamtliche Fischereiaufseher
vom Verbot nach § 4 befreit.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 4 dieser Verordnung im Schonbezirk fischt. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 53 Abs. 2 FischG mit einer Geldbuße bis zu
5000 Euro geahndet werden.
§ 7
Öffentliche Auslegung, Niederlegung
(1) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und
Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird beim
Regierungspräsidium Karlsruhe, im Dienstgebäude Schlossplatz 1-3, sowie im
Rathaus der Stadt Ladenburg (Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg) und im Rathaus
der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Hauptstraße 60, 68535 Edingen-
Neckarhausen), auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am Tag nach
Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch
jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(2) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und
Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird unverzüglich nach der
Verkündung im Gesetzblatt bei den in Abs. 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen
Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.
Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025
Seite 5 von 5
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Dezember 2025
Regierungspräsidentin
Sylvia M. Felder
Wir stellen uns vor...
Der Verein sind wir
Unser Verein wurde vor über 40 Jahren in Mannheim-Rheinau gegründet. Seitdem haben sich die Mitglieder dem Angeln verschrieben aus Liebe zum Sport, zur Natur und aus Freude, diese Leidenschaft mit Gleichgesinnten zu teilen.
Aktives Angeln...
... in und mit der Natur! Wir organisieren Angelevents und engagieren uns in der Jugendarbeit. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung bieten wir in Kooperation mit dem Landesfischerei-verband Baden-Württemberg regelmässig an.
Feste & Feiern
Zum Vereinsleben gehört bei uns unbedingt auch die Lust am gemeinsamen Feiern und Genießen, Sommerfest und Winterfeier, sowie Fischessen und dem Angebot von selbstgemachtem Räucherfisch. Im Dezember frisch gebeizten und geräucherten Lachs.
Umweltschutz
Bei der Pflege unseres Vereinsgewässers Pfingstbergweiher und auf unserem Vereinsgelände ist für uns der Schutz der Umwelt eine Herzensangelegenheit. Wir setzen uns ein zum Wohl der Tiere und Pflanzen - auch für unsere zukünftigen Generationen.