Pachtgewässer Pfingstbergweiher

 Willkommen beim 

ASV Früh-Auf 

Mannheim-Rheinau 1977

Wir angeln aus Leidenschaft und mit Liebe zur Natur!

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Sommerpause


Danke für den Besuch bei unseren Fischessen! 

Im September starten wir nach der Sommerpause wieder. 


  Wir freuen uns, Euch dann erneut begrüßen zu dürfen!





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Aktuelle Informationen zur 

Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Empfehlungen der PG- Kurpfalz zu ASP
Das Angeln ist allgemein weiterhin erlaubt.
Erste Angelstrecken sind allerdings schon durch eine Verordnungen der Stadt Mannheim gesperrt und mit Verbotschildern gekennzeichnet.
Bitte wählt die anderen Angelplätze mit Bedacht aus und meidet Auen, Waldgebiete, stark bewachsene Uferstecken.
Bitte haltet die Angelplätze sauber und benutzt nur befestigte und gekennzeichnete Wege.
Von Großveranstaltungen, wie Gemeinschaftsfischen ist abzusehen.
Den Allgemeinverfügungen der Stadt Mannheim ist Folge zu leisten!
Wir werden Euch auch weiterhin über Neuigkeiten informieren.


 Allgemeinverfügungen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest | Mannheim.de

 

GESETZBLATT

FÜR BADEN-WÜRTTEMBERG
2025 Ausgegeben Stuttgart, Freitag, 5. Dezember 2025 Nr. 128

Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe
über den "Fisch- und Laichschonbezirk Neckar
– Ladenburg-Neckarhausen"

Vom 4. Dezember 2025

Aufgrund von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Fischereigesetzes
(FischG) für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBI. S. 466), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBl. 2024 Nr. 85)
wird im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde verordnet:

 

§ 1
Erklärung zum Schonbezirk

Die in § 2 bezeichnete Fläche des Neckars auf den Gemarkungen der Stadt

Ladenburg und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen wird zum Schonbezirk für

Fische erklärt. Der Schonbezirk führt die Bezeichnung „Fisch- und

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“.

 

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Der „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen" hat eine

Größe von gerundet 3,1 ha. Er umfasst auf den Gemarkungen der Stadt Ladenburg

und der Gemeinde Edingen-Neckarhausen die Wasserfläche des Stauwehr-

Unterwassers beginnend am Stauwehr Ladenburg (Neckar-Kilometer 12,0) bis

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

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300 m neckarabwärts über die gesamte Neckarbreite. Das Fischereirecht dieser

Flächen liegt beim Land Baden-Württemberg.

(2) Die Grenzen des Schonbezirks sind in der nachfolgenden Übersichtskarte mit

der rot gerasterten Fläche eingetragen. Die gesamte Wasserfläche in diesem

Bereich ist Fläche des Schonbezirks. Diese Übersichtskarte ist Bestandteil der

Verordnung.

§ 3
Schutzzwecke

Schutzzwecke des Schonbezirks sind

1. die Erhaltung und Sicherung des Fischwechsels aus dem Unterwasserbereich

des Stauwehrs Ladenburg, über den Fischpass Ladenburg in den stromauf

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

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liegenden Neckarabschnitt der Staustufe Ladenburg für heimische Fischarten

des Neckars (Fischschonbezirk),

und gleichzeitig

2. der Schutz der Laichplätze für heimische Fischarten im Unterwasserbereich

des Stauwehrs Ladenburg, insbesondere der Kieslaichplätze

(Laichschonbezirk).

Die Schutzzwecke dienen allen im Neckar vorkommenden heimischen Fischarten,

einschließlich von Langdistanzwanderfischarten, insbesondere der Arten

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Maifisch (Alosa alosa) und Meerforelle (Salmo

trutta).

Bei der ausgewiesenen Fläche handelt es sich um einen Gewässerteil des Neckars,

der für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung ist, da das Wehr

Ladenburg das erste Hindernis für aus dem Rhein in den Neckar aufschwimmende

Fische darstellt. Fische schwimmen in großer Anzahl in die Ausleitungsstrecke bis

zum Stauwehr Ladenburg ein, wo sich der Fischpass befindet. Dabei konzentrieren

sich Fische arttypisch und jahreszeitenabhängig auf dieser Fläche und sind von

der Fischerei vergleichsweise einfach zu erbeuten. Eingriffe in die Populationen

und Wanderungen der Flussfische und vor allem in jene der Wanderfische sind an

dieser Stelle, unterhalb des ersten Wanderhindernisses vom Rhein aus betrachtet,

durch unbeabsichtigte Beifänge der Fischerei besonders sensibel. Auch das

Betreten des Flusses sowie weitere potenzielle Störungen sind wegen der

einzigartigen fischökologischen Funktionsfähigkeit des Bereichs als Laichgebiet

und Jungfischlebensraum einzuschränken. Im gesamten Unteren Neckar liegen

naturnahe, dynamische Fischlebensräume nur noch vereinzelt auf solchen

Restflächen vor. Die Fläche im Schonbezirk ist ein Wander- und Laichgebiet von

herausragender, überregionaler Bedeutung für die heimische Fischfauna.

 

§ 4
Verbote

Im Schonbezirk „Fisch- und Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“

ist die Ausübung der Erwerbs- und der Freizeitfischerei verboten.

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

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§ 5
Befreiung von den Vorschriften

(1) Abweichend von § 4 kann die Fischereibehörde des Regierungspräsidiums

Karlsruhe im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder

seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur

Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiungen erteilen.

(2) Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und

der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche/ehrenamtliche Fischereiaufseher

vom Verbot nach § 4 befreit.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer vorsätzlich

oder fahrlässig entgegen § 4 dieser Verordnung im Schonbezirk fischt. Die

Ordnungswidrigkeit kann nach § 53 Abs. 2 FischG mit einer Geldbuße bis zu

5000 Euro geahndet werden.

 

§ 7
Öffentliche Auslegung, Niederlegung

(1) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird beim

Regierungspräsidium Karlsruhe, im Dienstgebäude Schlossplatz 1-3, sowie im

Rathaus der Stadt Ladenburg (Hauptstraße 7, 68526 Ladenburg) und im Rathaus

der Gemeinde Edingen-Neckarhausen (Hauptstraße 60, 68535 Edingen-

Neckarhausen), auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am Tag nach

Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch

jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(2) Diese Rechtsverordnung mit der integrierten Übersichtskarte zum „Fisch- und

Laichschonbezirk Neckar – Ladenburg-Neckarhausen“ wird unverzüglich nach der

Verkündung im Gesetzblatt bei den in Abs. 1 bezeichneten Stellen zur kostenlosen

Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

Gesetzblatt für Baden-Württemberg, Jahrgang 2025, Nr. 128 vom 5. Dezember 2025

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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

Karlsruhe, den 4. Dezember 2025

Regierungspräsidentin

Sylvia M. Felder

Wir stellen uns vor...

Der Verein sind wir

Unser Verein wurde vor über 40 Jahren in Mannheim-Rheinau gegründet. Seitdem haben sich die Mitglieder dem Angeln verschrieben aus Liebe zum Sport, zur Natur und aus Freude, diese Leidenschaft mit Gleichgesinnten zu teilen.  

Aktives Angeln...

... in und mit der Natur! Wir organisieren Angelevents und engagieren uns in der Jugendarbeit. Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung bieten wir in Kooperation mit dem Landesfischerei-verband Baden-Württemberg regelmässig an. 

Waiting for Frank beim Irischen Abend

Feste & Feiern

Zum Vereinsleben gehört bei uns unbedingt auch die Lust am gemeinsamen Feiern und Genießen, Sommerfest und Winterfeier, sowie Fischessen und dem Angebot von selbstgemachtem Räucherfisch. Im Dezember frisch gebeizten und geräucherten Lachs.

Umweltschutz

Bei der Pflege unseres Vereinsgewässers Pfingstbergweiher und auf unserem Vereinsgelände ist für uns der Schutz der Umwelt eine Herzensangelegenheit. Wir setzen uns ein zum Wohl der Tiere und Pflanzen - auch für unsere zukünftigen Generationen.